Thurnerordnung der Stadt Bruck a.d. Leitha

Im Brucker Stadtarchiv findet sich eine Ordnung für den städtischen Turnermeister Hans Michael Schaden aus dem Jahr 1716. Neben allgemeinen Verhaltensregeln sind auch Vorschriften angeführt, die sich auf den Türmerdienst und die Spielpraxis beziehen (Transkription Sepp Gmasz):

 3. Solle er Thurnermeister vor allem genaue Obsorg tragen, dass die Thurnwacht bey tag und Nacht zu allen Stunden fleißig und genau verrichtet werde ... Tag und nacht solle an den vier Ecken des Turms die Angelegenheit der Stadt wohl observiert, und rundherum die Stadt wohl übersehen werden, in fahl sich feindts Gefahr, auflauff, auswendig oder einhaimische revolta entstunte, und sich derlei verdächtigkeit erzeigete, das von außen oder einwendigen Personen in einer ziemblichen anzahl zu Pfert, Fueß, oder Wagen sich zur Stadt begebeten, oder in der Stadt an Orth und Ecken sambleten, solle er also balt solches mit der Trompeten melden, und da der Verdacht je länger je mehr scheinete, und sich ein Marsch mit Kriegs Rüstungen nächer zur Statt machte, solle er Thurnermeister solchen mit Aussteckung eines weißen Fahn an jenen Orth wovon der Anzug geschieht, nebst Stoßung der Trompeten und Ausschreyen kunt machen, so solches aber bey der Nacht geschicht, ist es mit ein in einer Lattern angezündeten Körzen anzudeutten, und da /:Gott sey davor:/ an einen Orth sowohl vor alß in der Statt großer und sonst ungewöhnlicher Raucken sich zaigete, wodurch ein nachfolgende Feuersnoth zu besorgen, solle also gleich und unverzieglich nebst Andeuttung des Herrn Buergermaister dahin um sich der Sach zu erkundigen geschücket werden, sollten aber Feuers Flammen sich sehen lassen, solle er Thurnermeister, oder wer die Wacht hat, also gleich ein Zeichen an der Sturmb Glockhen geben, ist es nicht gefährlich zum erstenmal 5: Straich an gemeldter Sturmb Glocken thuen, und so nicht bald die Dämpfung des Feuers gespürt wird, mehrer Straich geben, neben diesen solle gleich so bald die Nottdurfft des Anschlagens erfordert auf der Seithe allda das Feuer auskommen, der Rotte Feuer Fahn ausgestöckt werden, ist es zur Tunckel oder Nacht Zeith, ist ein Lattern mit brennender Körzen an diesen Orth zu stecken.

 5. Damit sowohl mehrere Aufferbäulichkeit als auch des Thurnermaister und Gesellen besserer Obwachtsamkeit verspühret werde, als solle er nebst seinen Gesellen derer wenigst zway in der Zahl haben solle, alle Tag in der Wochen excepto Mittwoch, Freytag, und Sambstag, fruh umb 7: und Mittag um 11: Uhr ein pare Stuckh mit Poßaunen und Zünckhen auf den Thurm gegen den Wiener und Hungarthor abblassen, auch zu Nachts so balt die große Glocken zur Rueh geleittet wirt, bis der Wachter die tagweiß ruefft, Wintter und Sommerszeit alle Stundt Rundts herumb umb den Thurm die Trompeten stossen, und also guette wacht halten.

 7. So er Thurnemeister zu einiger Music oder Verdienung sambt seinen Leuthen beruffen werde, soll sich alldort ehrbar, und beschauen aufführen, nit ain oder andere unzuverlässige Gespaiß machen, Lieder singen, und derley kein Örgernuß geben, und so auch von andern was dergleichen geiebet werde, also baldt darwieder beschaidentlich reden und der Obrigkeith in Gehaimb andeutten, seinen Gesellen das sonst geiebte Cassaten gehen über die zeith als in Summer biß 10 Uhr in Wüntter bis 9 Uhr nicht gestatten, und in allweg thun waß fromb und ehrbarkeith ausweiset.

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