Archivbenutzung des burgenländisches Volksliedarchivs

Für die Benützung der Volksliedarchive in Österreich bzw. für die Verwendung von Archivmaterial gelten die nachfolgenden Richtlinien:

  1. Alle in den Archiven der Volksliedwerke enthaltenen und von diesem verwalteten Archivalien sind, wenn nicht anders gekennzeichnet, Denkmäler der Volksmusik und unterliegen dem Urheberrecht. Die Benützung des Archivs durch den Benützer bzw. Besteller erfolgt ausnahmslos nur zum eigenen Gebrauch für Zwecke der Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung und Pflege. Weitergehende Nutzung, insbesondere die Veröffentlichung oder die Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft, ist grundsätzlich nicht gestattet.
  2. Eine Veröffentlichung von Archivalien der Volksliedarchive in Österreich und Südtirol ist ausnahmslos nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Archivs zulässig. Für den Antrag auf Veröffentlichungsbewilligung liegt ein entsprechendes Formular auf. In jedem Fall ist bei einer Veröffentlichung von Archivalien das jeweilige Volksliedwerk als Quelle in vollem Wortlaut anzuführen, die Zitierweise ist mit der ArchivleiterIn zu vereinbaren. Dem Volksliedwerk sind binnen sechs Wochen nach der Veröffentlichung zwei Belegexemplare kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  3. Sollte das Volksliedwerk nicht über die zur Veröffentlichung erforderlichen Rechte (Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Verwertungsrecht, usw.) verfügen, sind diese in jedem Fall zuvor durch den Benützer bzw. Besteller einzuholen und nachzuweisen.
  4. Vervielfältigungsstücke können zum Eigengebrauch in eingeschränktem Ausmaß nach Rücksprache mit der ArchivleiterIn gegen Kostenersatz hergestellt werden. Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken erfolgt ausnahmslos durch das Volksliedwerk und ist überdies nur dann gestattet, wenn das Volksliedwerk über die dazu erforderlichen Rechte verfügt und über die entsprechenden Archivalien keine Archivsperre verfügt wurde. Sollte das Volksliedwerk nicht über die zur Vervielfältigung erforderlichen Rechte verfügen, sind diese in jedem Fall zuvor durch den Benützer bzw. Besteller einzuholen und nachzuweisen. Der Erwerb eines Vervielfältigungsstückes berechtigt lediglich zur Verwendung für den eigenen Gebrauch bzw. für den mit dem Volksliedwerk vereinbarten Zweck. Die Weitergabe an Dritte ist nur nach dessen Zustimmung zur Einhaltung und sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung zur Benützung der Archivalien zulässig.
  5. Der/Die BenützerIn bzw. BestellerIn verpflichtet sich mit ihrer/seiner Unterschrift zur Einhaltung dieser Vereinbarung. Der/Die BenützerIn bzw. BestellerIn verpflichtet sich weiters zur pünktlichen Entrichtung der tarifmäßigen oder im Einzelfall vereinbarten Kosten sowie zur Schad- und Klagloshaltung des Österreichischen Volksliedwerkes gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.
  6. Der/Die Benützer/In bzw. Besteller/In ist verpflichtet, dem Volksliedwerk einer Nutzung bzw. Verwertung der Archivalien allenfalls entgegenstehende Gründe bekanntzugeben sowie umfassend und vollständig über die allenfalls beabsichtigte Verwertung und Nutzung der Archivalien Auskunft zu geben.